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   VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19   

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https://dejure.org/2019,14602
VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19 (https://dejure.org/2019,14602)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.05.2019 - 27-IV-19 (https://dejure.org/2019,14602)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 27-IV-19 (https://dejure.org/2019,14602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Urkundsbeamten der Geschäft...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 8-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19
    Das Verfahren steht in Zusammenhang mit dem Verfahren 8-IV-19, in welchem der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 21. März 2019 entschieden hat.

    Beschwerdeführer nimmt ausdrücklich Bezug auf seinen Vortrag sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2019 im Verfahren 8-IV-19 und führt ergänzend an, in den vorliegend angegriffenen Beschlüssen werde nicht Bezug genommen auf irgendeine Rechtsprechung, so dass die jeweilige Begründung als vom Landgericht formuliert angenommen werden müsse.

    Voraussetzung eines Verstoßes gegen Art. 14 SächsVerf ist, dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2019 - Vf. 8-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09) entspricht.
  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 24 Abs. 2 StPO (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, BGHSt 1, 34 [37]; vgl. auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden stellt das Landgericht dabei auf einen objektiven, vom Eindruck des Ablehnenden losgelösten Standpunkt ab.
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